Aufgrund der dokumentierten Sicherstellung der 13,95kg Frischpilze ist der zweite Teil von Abschnitt A nachvollziehbar und schlüssig. Die Einfuhrlieferungen gemäss Ziffer 53.2 bis 53.5 sind dokumentiert (pag. 9238). Absender war in diesen Fällen die BF.________ in den Niederlanden und Empfänger der Beschuldigte. Dieser bestritt die Einfuhr nicht. Für die Einfuhrlieferung in Ziffer 53.6 kann der gleiche Absender und ebenfalls der Beschuldigte als Empfänger ausgemacht werden (pag. 9240; pag. 9313 ff.). Die in Ziffer 53.1 genannte Lieferung erfolgte mit dem Personenwagen durch BG.________ in Begleitung von BH.________. Diese führten 3’300 g (110 x 30g) über das Zollamt Weil am Rhein ein (pag.