Sein System hatte wirtschaftlich zur Folge, dass die reinen Spender diese Pilze für andere kauften. Somit hatte der Beschuldigte auch bei der Entgegennahme einer reinen Spende Pilze an andere Empfänger verschickt. Zusammengefasst erachtet die Kammer es deshalb für den ersten Teil des Abschnitts A als erstellt, dass das System des Beschuldigten vom Grundsatz her die vorausgehende Spendenzahlung vorsah bzw. diese Spende ausschliesslich dem Zweck diente, im Gegenzug Pilze zu erhalten. Ein weiterer Abschlag ist unter diesem Titel deshalb nicht angezeigt. Aufgrund der dokumentierten Sicherstellung der 13,95kg Frischpilze ist der zweite Teil von Abschnitt A nachvollziehbar und schlüssig.