Unter diesen Umständen erachtet die Kammer einen Abzug von rund CHF 600.00, was 1 kg Frischpilzen entspricht, als angemessen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist die im ersten Teil des Buchstaben A angeklagte Menge auf 14,5 kg zu reduzieren. Der Beschuldigte erklärte, dass es Personen gegeben habe, welche für die Y.________ gespendet hätten, ohne dafür ein Sakrament als Gegenleistung gewünscht zu haben. Es sei auch vorgekommen, dass ihm ein Sakrament, d.h. Pilze, geschickt worden sei. Dagegen habe es keine Spender gegeben, die ihr Geld zurück gewollt hätten (pag. 1674, Z. 42 ff.).