Insgesamt ergibt sich daraus eine Gesamtmenge von rund 15,5 kg. Wird diese Menge wiederum mit dem festgelegten Preis von CHF 0.60 pro Gramm hochgerechnet, ergibt dies einen Erlös von rund CHF 9'300.00, was den angeklagten Totalbetrag gemäss Ziff. I. A. erster Teil von total CHF 9'921.00 nicht überschreitet. Hinzu kommt – soweit bezifferbar – der Handel mit insgesamt 17 Zuchtkisten. Sodann sind die erwähnten Zahlungseingänge der 52 Einzelvorwürfe auf das Konto bei der U.________, lautend auf die W.________ GmbH bei Q.________ (Beilagenordner 6, pag.