Die Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschuldigten den höchsten Grammpreis als Berechnungsgrundlage angenommen, namentlich den durch den Markt bestimmten Preis für eine Einzelportion. Dieser Annahme ist unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo vorbehaltlos zu folgen, selbst wenn teilweise Buchungen mit nachweislich weitaus tieferen Preisen pro Gramm vorgenommen worden sind. Der Beschuldigte führte aus, dass er, nachdem die Spende eingegangen sei, überlegt habe, welche und wie viele Pilze er der jeweiligen Person zukommen lasse (pag. 1704, Z. 86 ff.). Es habe Personen gegeben, die hätten nur spenden wollen, aber keine Pilze gewollt.