67 Ergänzend zu den in Ziffer 18 hiervor gemachten Ausführungen ist festzuhalten, dass sich der Anklageschrift eine solche Mindestmenge – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – entnehmen lässt. Hierzu ist vorab festzustellen, dass die Vorinstanz den durchschnittlichen Verkaufspreis pro Gramm Frischpilze zu Gunsten des Beschuldigten auf CHF 0.60 berechnete (pag. 11864, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Gemäss dem Beschuldigten betrage der Verkaufspreis für eine Packung von 30 Gramm Frischpilzen EUR 10.00.