Bei quantifizierbaren Angaben (z.B. Mengen von Stoffen) bedeutet dies, dass – ausser natürlich bei Zeiträumen – nicht mit Unter- und Obergrenzen bzw. Mindest- und Maximalzahlen gearbeitet werden sollte, sondern einzig mit Mindestangaben. Die Untergrenze bzw. Mindestzahl ist dasjenige, was die Anklage belegen kann (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, N. 51 zu Art. 9).