Gemäss Art. 9 StPO kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person wegen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Grenze der Umschreibungsdichte kann jedoch nicht abstrakt bestimmt werden. Bei quantifizierbaren Angaben (z.B. Mengen von Stoffen) bedeutet dies, dass – ausser natürlich bei Zeiträumen – nicht mit Unter- und Obergrenzen bzw. Mindest- und Maximalzahlen gearbeitet werden sollte, sondern einzig mit Mindestangaben.