24.2 Zur Menge und zum Preis der gehandelten Pilze Die amtliche Verteidigung rügte in ihrem erstinstanzlichen Parteivortrag, dass nicht erwiesen sei, welche Pilze in welcher Menge die einzelnen Personen von wem, wann, wie und mit welchem Wirkstoff erhalten hätten. Vorab ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Anklageschrift in der einleitenden Umschreibung des Sachverhalts jeweils eine «nicht genau eruierbare Menge» nennt (pag. 11507; pag. 11528). Gemäss Art.