24. Beweiswürdigung durch die Kammer 24.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel und die Aussagen des Beschuldigten sowie der parteiöffentlich befragten Zeugen zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (pag. 11849 ff.; S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht die Kammer davon aus, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Handel mit seinen Teilhandlungen im Grundsatz nicht bestreitet und im Wesentlichen gar bestätigt. Er hat denn auch mehrfach bestätigt, es sei ihm wichtig, dass die Pilze unter die Leute kommen würden (u.a. pag.