Ein solcher Bedarf hat bei der Mehrheit der Spender bestanden, wobei das Gericht jedoch entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgeht, dass bloss für zwei Drittel der eingegangenen Spenden Pilze der Gattungen der Gattungen Psilocybe und Panaeolus durch den Beschuldigten versendet worden sind. Anhand der Kontodaten liess sich somit eruieren, dass der Beschuldigte in der betreffenden Zeitspanne mindestens 121.9 Kilogramm Pilze der Gattungen Psilocybe und Panaeolus an Käufer in der Schweiz sowie an Käufer in Deutschland, der EU und den USA versendet hat.