65 an den Pilzen bestand. Ein solcher Bedarf hat bei der Mehrheit der Spender bestanden, wobei das Gericht jedoch entsprechend dem Grundsatz in dubio pro reo davon ausgeht, dass bloss für zwei Drittel der eingegangenen Spenden Pilze der Gattungen der Gattungen Psilocybe und Panaeolus durch den Beschuldigten versendet worden sind.