11870 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass sich anhand der objektiven und subjektiven Beweismittel ein klares Bild des Tatvorgehens des Beschuldigten ergibt. Die vom Beschuldigten im Grunde unbestrittenen Tathandlungen der Einfuhr, des Verkaufs, der Ausfuhr, des Versendens, der Abgabe, des Besitzes sowie des Lagerns lassen im Zusammenhang mit den objektiven Beweisen allein auf das folgende Beweisergebnis schliessen: