23. Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte unter Berücksichtigung und nach Würdigung sämtlicher Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 11870 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aufgrund des Gesagten kann festgestellt werden, dass sich anhand der objektiven und subjektiven Beweismittel ein klares Bild des Tatvorgehens des Beschuldigten ergibt.