Zu Ziff. I. lit. B der Anklageschrift bringt Rechtsanwalt B.________ hinsichtlich des Sachverhalts vor, die Menge an Pilzen sei beweismässig nicht erstellt worden. Ausserdem habe auch nicht erstellt werden können, welche und wie viele der Abnehmer in der Schweiz wohnten. Auch seien sämtliche Auslandsgeschäfte über Holland organisiert und abgewickelt worden. Der Verkauf sei nicht wie angeklagt über die Schweiz organisiert worden.