Auch die Darstellung gemäss Anklageschrift, der Beschuldigte habe die Entgegennahme von Bestellungen über Internet, die Kontrolle der Geschäftsabwicklung über Internet, die Organisation der Rechnungsstellung über die Sekretärinnen an die Abnehmer sowie das Erfassen der Erlöse in der Buchhaltung gemacht, könne beweismässig nicht erstellt werden. Weiter könne beweismässig nicht erstellt werden, dass der Beschuldigte sich die Pilze zuerst an seinen Wohnort in die Schweiz schicken liess und dann von dort aus an die Abnehmer weiter versendete bzw. könne nicht nachgewiesen werden, dass die Tathandlungen in der Schweiz stattgefunden hätten.