_ mit dem Titel Verkaufserlös zusammen mit den nicht zu verwertenden Einvernahmen und einigen E-Mails würden nicht für eine hinreichende Beweisführung genügen. Auch die Darstellung gemäss Anklageschrift, der Beschuldigte habe die Entgegennahme von Bestellungen über Internet, die Kontrolle der Geschäftsabwicklung über Internet, die Organisation der Rechnungsstellung über die Sekretärinnen an die Abnehmer sowie das Erfassen der Erlöse in der Buchhaltung gemacht, könne beweismässig nicht erstellt werden.