Der amtliche Verteidiger betonte in seinem Plädoyer zu Ziff. I. lit. A der Anklageschrift, es sei nicht erwiesen, welche Pilze in welcher Menge die einzelnen Personen genau von wem, wann, wie und mit welchem Wirkstoff erhalten haben. Die Einzahlungen auf das Konto BY.________ mit dem Titel Verkaufserlös zusammen mit den nicht zu verwertenden Einvernahmen und einigen E-Mails würden nicht für eine hinreichende Beweisführung genügen.