Soweit die Verteidigung oberinstanzlich implizit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes infolge Unbestimmtheit der angeklagten Menge geltend machte, kann auf Ziffer 18 hiervor verwiesen werden. Im Übrigen erklärte sie ihre anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gemachten Ausführungen als integraler Bestandteil der Berufungsbegründung (pag. 12341). Insofern kann auf den von der Vorinstanz zutreffend wiedergegebenen bestrittenen Sachverhalt verwiesen werden (pag. 11848 f., S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der amtliche Verteidiger betonte in seinem Plädoyer zu Ziff.