64 22. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt In der Berufungsbegründung legte die Verteidigung namens des Beschuldigten den Schwerpunkt auf das Legalitätsprinzip und die abhängigkeitserzeugende Wirkung der Pilze. Hierfür kann auf die Ausführungen in Ziffer II. hiervor verwiesen werden. Soweit die Verteidigung oberinstanzlich implizit eine Verletzung des Anklagegrundsatzes infolge Unbestimmtheit der angeklagten Menge geltend machte, kann auf Ziffer 18 hiervor verwiesen werden.