Es treffe zu, dass der Beschuldigte teilweise von den Erlösen gelebt habe. Der Grossteil des Erlöses stamme jedoch aus den Auslandaktivitäten, welche in der Schweiz nicht unter Strafe fallen würden (pag. 11802). 21.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Zum Sachverhalt, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Würdigung verwies die Generalstaatsanwaltschaft zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz. Ergänzend hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, dass der Beschuldigte die psilocybinhaltigen Pilze an hunderte Personen geliefert habe, unter anderem auch an verschiedene unter 16 Jahre alte Jugendliche.