Die Anklageschrift schweige sich dagegen erneut über die Menge aus (pag. 11800). Es werde in der Anklageschrift nicht dargetan, inwiefern es sich um einen mengenmässig qualifizierten Fall handle. Es gelte das bereits Ausgeführte. Sämtliche Auslandgeschäfte seien über die Niederlande organisiert und abgewickelt worden und würden damit nicht unter das StGB fallen (pag. 11801). Bei diesem Ausgang falle auch der Vorwurf der Gewerbsmässigkeit dahin. Es treffe zu, dass der Beschuldigte teilweise von den Erlösen gelebt habe.