63 habe mithin nicht in der Schweiz stattgefunden. Es habe damit keine Tathandlung in der Schweiz stattgefunden (pag. 11798). Zu Buchstabe B der Anklageschrift führte die Verteidigung des Beschuldigte aus, es werde nicht bestritten, dass der Beschuldigte getrocknete Pilze aus der Schweiz an Abnehmer in der Schweiz verteilt habe. Insofern sei Ziffer 5a der Anklageschrift unbestritten. Die Anklageschrift schweige sich dagegen erneut über die Menge aus (pag.