Selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die in Anklagepunkt A in den Ziffern 1 bis 52 wiedergegebenen Lieferungen im behaupteten Ausmass stattgefunden hätten, sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte sich diese aus den Niederlanden zuerst an seinen Wohnort in die Schweiz habe schicken lassen und anschliessend an die Gläubigen weitergeleitet habe (pag. 11797). Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass die Frischpilze aus den Niederlanden direkt den Abnehmern in der Schweiz und diesen nicht über den Beschuldigten zugestellt worden seien. Das Verschicken