Zwar würden die Aussagen des Beschuldigten vorliegen, welcher Pilzsorten nenne. Daraus könne aber nicht ohne Verletzung der Unschuldsvermutung geschlossen werden, dass es sich bei allen in der Anklageschrift unter Buchstabe A und B aufgeführten Sendungen um die in der Liste aufgeführten Pilze gehandelt habe (pag. 11794). Sodann sei nicht erstellt, dass der Beschuldigte die Frischpilz-Sakramente von der Schweiz aus organisiert habe (pag. 11795). Es sei mit einiger Sicherheit davon auszugehen, dass die Pilze aus den Niederlanden verschickt worden seien.