Eine nähere Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung erfolgte nicht. Nichtsdestotrotz hat sich die Kammer damit auseinanderzusetzen, zumal neben der Verfahrenseinstellung auch ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wurde. In ihren mündlichen Ausführungen vom 15. November 2017 rügte die Verteidigung des Beschuldigten hinsichtlich des Anklagepunktes A, es sei nicht erstellt, welche Pilze die einzelnen Personen von wem genau, wann, wie und mit welchem Wirkstoff erhalten haben sollen. Einzig die Einzahlungen als Spenden auf dieses Konto BY.