21. Vorbringen der Parteien 21.1 Vorbringen des Beschuldigten Die Verteidigung des Beschuldigten rügte in der Berufungsbegründung vom 16. April 2020 und in ihrer Replik vordergründig die fehlende Strafbarkeitsvoraussetzung sowie die abhängigkeitserzeugende Wirkung der Pilze. Im Übrigen erklärte sie ihre mündlichen Ausführungen vom 15. November 2017 zum integrierenden Bestandteil der Berufungsbegründung (pag. 12341). Eine nähere Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen zur Beweiswürdigung erfolgte nicht.