20. Vorwurf gemäss Anklageschrift Für den Sachverhalt gemäss Anklageschrift und die darin enthaltenen konkreten Vorwürfe kann einerseits auf Ziffer 8 hiervor und andererseits auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (pag. 11845 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) verwiesen werden. Ergänzend und im Sinne einer Übersicht ist nochmals festzuhalten, dass dem Beschuldigten mit Anklageschrift vom 8. Juni 2016 mehrfacher und mengenmässig qualifizierter sowie gewerbsmässiger Handel mit halluzinogenen Frischpilzen, Trockenpilzen und Zuchtkisten vorgeworfen wird (pag. 11507 ff.).