vor, welche parteiöffentlich einvernommen worden sind. Auch die Vorinstanz war sich der Problematik der nicht parteiöffentlichen Einvernahmen bewusst und hielt richtigerweise zusammenfassend fest (pag. 11854, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen können sich nur ein Teil der durchgeführten Einvernahmen zulasten des Beschuldigten auswirken. Dem ist im Rahmen der folgenden, sich auf die verwertbaren Einvernahmen konzentrierenden Beweiswürdigung Rechnung zu tragen.