Dies umso mehr als der Beschuldigte nicht grundsätzlich bestreitet, psilocybinhaltige Pilze vertrieben und die fragliche Internetseite, auf welcher psilocybinhaltige Pilze als Sakrament in Aussicht gestellt worden sind, betrieben zu haben. Der Beschuldigte hat zudem auch selber Angaben zum Hergang seiner Geschäfte gemacht. Zudem liegen zu den Abläufen betreffend Bestellen, Bezahlen und Erhalt von psilocybinhaltigen Pilzen beispielhaft die Aussagen von AX.________ und AY.________ vor, welche parteiöffentlich einvernommen worden sind.