60 die von der Verteidigung beantragte umfassende Einvernahme solcher Personen unter Wahrung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten kann weiterhin verzichtet werden, da sich aufgrund der vorerwähnten objektiven Beweismittel ein hinreichend klares Bild der getätigten Geschäfte ergibt. Dies umso mehr als der Beschuldigte nicht grundsätzlich bestreitet, psilocybinhaltige Pilze vertrieben und die fragliche Internetseite, auf welcher psilocybinhaltige Pilze als Sakrament in Aussicht gestellt worden sind, betrieben zu haben.