Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ab 2004 von der Schweiz aus via Internet in grossem Stil Handel mit psilocybinhaltigen Pilzen betrieben zu haben. Die Anklage stützt sich dabei tatsächlich – abgesehen von den Ergebnissen der Postüberwachung, dem Ergebnis der Hausdurchsuchung – vor alle auf die Erkenntnisse aus der Auswertung des PCs des Beschuldigten, der ab diesem PC erhobenen E-Mail-Korrespondenz und den Auszügen aus dem Buchhaltungsprogramm und die auf die diversen Konti des Beschuldigten erfolgten Überweisungen, wobei diese Beweismittel korrespondierende Erkenntnisse ergeben.