und BA.________ (pag. 1441 ff.) durch die Untersuchungsrichterin bzw. Staatsanwältin mindestens einmal parteiöffentlich einvernommen worden sind. X-hundert Personen, die in E-Mails und/oder Einzahlungsbelegen erscheinen, wurden lediglich polizeilich und nicht parteiöffentlich befragt. Insoweit ist die Kritik der Verteidigung zutreffend. Indes hielt die Staatsanwaltschaft in der Verfügung vom 7. Juli 2015 zutreffend Folgendes fest (pag. 11477 f.): Die Beweismittel, auf welche sich die Anklage stützt, wurden im Entwurf der Anklageschrift detailliert aufgeführt.