bar bleiben, auch wenn sie der StPO widersprechen oder nach ihr sogar ungültig wären. Dies gilt auch für Beweisabnahmen, die entgegen Art. 147 StPO nach früherem Recht nicht parteiöffentlich durchgeführt werden mussten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass sie im Einklang mit BV und EMRK standen. Massgeblich ist das frühere Verfahrensrecht und nicht das der StPO (Uster, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 448). Aus den Akten ergibt sich, dass in der Tat einzig AX.________ (pag. 1424 ff.), AY.________ (pag. 1429 ff., 1948.1 ff.), AZ.________ (pag. 1431 ff.) und BA.________ (pag.