Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E.1.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn die belastende Aussage lediglich eines von mehreren Gliedern einer Indizienkette ist (Urteil 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.3.3). Weiter ist zu berücksichtigen, dass gemäss Art. 448 Abs. 2 StPO Verfahrenshandlungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurden, ihre Gültigkeit behalten. Bedeutsam ist dies namentlich für die Beweise, die verwert-