59 ter anderem, wenn der Belastungszeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte. Erforderlich war in diesen Fällen jedoch, dass der Angeschuldigte zu den belastenden Aussagen hinreichend Stellung nehmen konnte, die Aussagen sorgfältig geprüft wurden und ein Schuldspruch nicht allein darauf abgestützt wurde (BGE 131 I 476 E. 2.2 S. 481 f. mit Hinweisen). Im Urteil 6B_960/2019 vom 4. Februar 2020 hielt das Bundesgericht demgegenüber in Erwägung 3.1 fest, dass der in Art. 6 Ziff.