» Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 fest, dass Aussagen nicht bereits unverwertbar sind, weil der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, der Einvernahme beizuwohnen und Fragen zu stellen. Das Gesetz über das Strafverfahren des Kantons Bern und die Schweizerische Strafprozessordnung sehen kein Teilnahmerecht der Parteien bei polizeilichen Einvernahmen vor (E. 3.3.2). In Erwägung 3.3.1 hält das Bundesgericht zur Rüge der Verletzung von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK fest, dass dieser Anspruch ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziffer 1 EMRK darstellt.