Ziel der genannten Normen sei die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens. Ergänzt wurde handschriftlich Folgendes (pag. 11791): «Heute habe ich gehört, dass ich zu den EV nicht geladen worden bin, weil man Geld habe sparen wollen. Das sei unglaublich: Eigentlich müsse gleich die Einstellung des Verfahrens beantragt werden.» Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 6B_75/2013 vom 10. Mai 2013 fest, dass Aussagen nicht bereits unverwertbar sind, weil der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, der Einvernahme beizuwohnen und Fragen zu stellen.