Aussagen von Belastungszeugen dürften deshalb nur verwendet werden, wenn die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten eingehalten worden seien. Die polizeilichen Befragungen der Auskunftspersonen, an denen weder der Beschwerdeführer noch die Verteidigung anwesend gewesen seien, würden die nötigen Voraussetzungen nicht erfüllen. Somit dürften die fraglichen Aussagen zulasten des Beschwerdeführers nicht verwendet werden. Wenn trotzdem darauf abgestellt werde, werde der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wie auch das Verteidigungsrecht nach Art. 32 Abs. 2 BV verletzt. Ziel der genannten Normen sei die Wahrung der Waffengleichheit und die Gewährung eines fairen Verfahrens.