Das Konfrontationsrecht eines Beschuldigten betreffe alle Belastungszeugen. Entscheidend sei einzig, dass der Zeuge/die Auskunftsperson mit seiner Aussage den Angeklagten belaste und das Gericht diese Aussage für die Begründung des Urteils verwende. Es sei nicht von Bedeutung, ob es sich um ein blosses Indiz handle und welche Beweiskraft diesem Indiz zukomme. Jedes Indiz könne sich – einzeln oder zusammen mit anderen – zuungunsten eines Angeklagten auswirken und gegebenenfalls für den Schuldspruch ausschlaggebend sein. Aussagen von Belastungszeugen dürften deshalb nur verwendet werden, wenn die Mitwirkungsrechte des Beschuldigten eingehalten worden seien.