58 des Konfrontationsrechts des Beschuldigten als Zeugen evtl. Auskunftspersonen einzuvernehmen. Im Rahmen des erstinstanzlichen Parteivortrages führte die Verteidigung sodann Folgendes aus (pag. 11790 f.): Alle Aussagen der Zeugen resp. Auskunftspersonen, welche den Beschuldigten belasten sollten, seien nicht verwertbar, soweit der Beschuldigte/die Verteidigung bei deren Befragungen nicht habe zugegen sein können. Das Konfrontationsrecht eines Beschuldigten betreffe alle Belastungszeugen.