19. Verwertbarkeit Bereits im Rahmen der mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 angesetzten Frist gemäss Art. 318 StPO rügte die Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 30. April 2015 (pag. 11472 f.), es seien praktisch in allen Einvernahmen die Parteirechte des Beschuldigten verletzt worden. Die Aussagen dieser Personen seien – sollten sie den Beschuldigten belasten – nicht verwertbar. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft ihre Anklage auf diese Aussagen stützen möchte, wären sämtliche Einvernahmen unter Respektierung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten zu wiederholen.