die Erlöse der Y.________ teilweise in bar zukamen. Davon ausgehend musste der Beschuldigte nicht nur theoretisch wissen, was Gegenstand der Anklage darstellt, sondern aufgrund der Ausführungen im Parteivortrag der beiden Verteidiger ergibt sich ohne Weiteres, dass der Beschuldigte weder vor der Vorinstanz von den Vorwürfen überrascht war noch er sich nicht sachgerecht und fundiert hätte verteidigen können. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschuldigten tangiert worden sein sollten. Den beiden Teilgehalten des Anklagegrundsatzes ist mit der Anklageschrift vom 8. Juni 2016 Genüge getan.