Was den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit anbelangt, kann der Anklageschrift einleitend Folgendes entnommen werden: Der Beschuldigte betrieb den Handel mit solchen Pilzen sowie Zuchtkisten für solche Pilze, sei es als Geschäftsführer der W.________ GmbH, sei es als verantwortliche Person der „Y.________“ hauptberuflich und finanzierte dadurch seinen Lebensunterhalt, den Unterhalt seiner Familie sowie ab 01.12.2005 den Betrieb des Hotel X.________, E.________, wobei sämtliche Erlöse der W.________ GmbH sowie der „Y.________“ entweder auf Konten flossen, über welche er alleine verfügungsberechtigt war resp. ihm die Erlöse der Y.______