Aus den aufgelisteten Gesamt- Umsatzzahlen (allein für die unter Ziff. I.B. aufgeführten Widerhandlungen wird ein Verkaufserlös im Bereich von insgesamt gegen ca. CHF 400‘000.00 erreicht [pag. 11529]) lässt sich ohne Weiteres die mengenmässige Qualifikation ableiten – auch wenn weder ein Grenzwert für den mengenmässig qualifizierten Fall noch irgendwelche konkreten Reinheitsgrade bzw. Konzentrationen von Psilocybin bzw. Psilocin in der Anklageschrift aufgeführt sind. Was den Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit anbelangt, kann der Anklageschrift einleitend Folgendes entnommen werden: