Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2014 vom 22.01.2015; Urteil der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 158 vom 04.12.2018 E. 10.1.4). Vorab ist festzustellen, dass sich zwar bezüglich aller einzeln angeklagten Teilsachverhalte ein Hinweis auf die belastenden Aktenstellen findet, sei es direkt, sei es einleitend zu einem Sachverhaltskomplex im Sinne eines Verweises auf die Kontoauszüge des jeweiligen Finanzinstituts. Alsdann sind jeweils pro einzelnen angeklagten Teilsachverhalt eine Zeitspanne, der Name des Abnehmers bzw. der Spende