Dies zeigte sich unter anderem auch darin, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger offensichtlich in der Lage waren, sich gegen die in der Anklageschrift formulierten Vorwürfe detailliert und präzise zur Wehr zu setzen. Die Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 StPO bzw. Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK werden damit durch die Anklageschrift erfüllt und es liegt keine Verletzung des Anklageprinzips vor.