Diese Mindestmengen begründen auch die Anklage des Tatbestands der mengenmässigen Qualifizierung. Auch die Gewerbsmässigkeit findet ihre Begründung in der Anklageschrift: sie wurde anhand des Verkaufserlöses – so etwa unter Ziff. I. lit. A, letzter Abschnitt sowie Ziff. I lit. B, letzter Satz – definiert. Sowohl Mindestmengen als auch die Qualifikationstatbestände werden damit in der Anklageschrift konkret genannt.