Unter Ziff. I. lit. A und B der Anklageschrift hingegen werden mit Verweisen auf die relevanten Aktenstellen konkrete Mengen und Mindestmengen der psilocybin- und psilocinhaltigen Frischpilze oder aber die entsprechenden Verkaufspreise bzw. der entsprechende Erlös genannt. Aus der Anklageschrift ergeben sich somit, trotz der mangelnden expliziten Nennung einer gesamten Mindestmenge im ersten Absatz der Ziff. I. der Anklageschrift, klar Minimalmengen an gehandelten Betäubungsmitteln. Diese Mindestmengen begründen auch die Anklage des Tatbestands der mengenmässigen Qualifizierung.