11844 f., S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend wird in der Anklageschrift vom 8. Juni 2016 auf insgesamt 126 Seiten umfangreich der angeklagte Sachverhalt dargelegt. Die konkreten Tathandlungen, die Zeitspannen, die Betäubungsmittel sowie verschiedene Abnehmer werden präzise aufgelistet. Die betreffenden Mengen an psilocybin- und psilocinhaltigen Frischpilzen sind unter Ziff. I. der Anklageschrift lediglich mit „unbestimmte Menge“ definiert. Unter Ziff.